Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der CargoCowboys GmbH
§1. Allgemein – Vertragsverhältnis – Geltung
1.1. Die Beförderung von Kurier- und Transportsendungen erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den §§ 407 ff. HGB, soweit nicht durch nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) anders geregelt.
1.2. Gegenteilige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn Sie von CargoCowboys GmbH schriftlich bestätigt wurden. Diese Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge und Absprachen mit der CargoCowboys GmbH nachfolgend CargoCowboys genannt.
1.3. Die Beförderungsleistungen dieser AGB erstrecken sich auf alle Sendungen, die sich für die Beförderung mit Fahrzeugen eignen und umfassen den Transport, das Abholen und die Zustellung der Sendung, soweit nicht anders vereinbart wurde.
Dies betrifft alle Leistungen, insbesondere die Beförderung von Kurier- und Transportsendungen, die Behandlung, den Umschlag, die Lagerung und die Besorgung des Transportes von Waren bis zum bestimmungsmäßigen Empfänger im Rahmen der Massengutbeförderung. Einzelvertragliche Absprachen bleiben davonunberührt.
1.4. Alle Dienstleistungen werden über das CargoCowboys-Standard-System abgewickelt, zu dem freiberufliche Systempartner gehören. Diese führen die Transporte, Übernahmen, Auslieferungen, und Warenumschläge als Subunternehmer für CargoCowboys durch.
1.5. Aufträge müssen mit der genauen Service- und Transportart (Direkt, ON) avisiert werden. Der genaue Umfang des Auftrages bestimmt sich aus den schriftlich, elektronisch oder fernmündlich übermittelten Daten des Auftraggebers, vorbehaltlich einer Überprüfung durch CargoCowboys.
1.6. Eine Sendung besteht aus einem oder mehreren Packstücken und/oder Paletten, die an eine Empfängeradresse gerichtet sind. Unter einem Packstück ist jedes einzelne Colli oder jede einzelne Komplett-Palette zu verstehen, die getrennt mit einem Warenbegleitschein versehen ist.
1.7. Soweit in diesen AGB nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die „Allgemeinen Deutschen Spediteur-Bedingungen“ (ADSp) – jeweils neueste Fassung – , ergänzend die gesetzlichen Vorschriften, im grenzüberschreitenden Verkehr die Bestimmungen der CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr) sowie für Luftfrachtsendungen des Warschauer Abkommen bzw. des Montrealer Übereinkommen. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
§2. Art der Güter – Ausschlüsse
2.1. CargoCowboys hat keine Pflicht zur Prüfung der Verpackung oder des Inhaltes.
2.2. Die Sendung ist CargoCowboys in beförderungsfähigem Zustand mit einer Verpackung im Sinne des § 411 HGB zu übergeben.
2.3. Ausgeschlossen von der Beförderung sind Sendungen, die dem Beförderungsmonopol gemäß § 2 PostG unterliegen. Weiterhin sind ohne gesonderte Vereinbarung von der Übernahme national und international ausgeschlossen:
–Packstücke mit unzureichender Verpackung oder Kennzeichnung.
– Güter von besonderem Wert, wie z.B. Edelmetalle, echter Schmuck, Geld, Münzen, Antiquitäten, Kunstgegenstände, Pelze, Urkunden, Dokumente, Wertpapiere, Schecks, Sparbücher, Kredit- und Telefonkarten
–Packstücke, deren Inhalt der Beförderung oder deren äußere Gestaltung gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen
–Packstücke, durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt, infiziert oder Sachschäden hervorgerufen werden können.
– Tote Tiere und Pflanzen, menschliche Überreste, Körperteile oder Organe, verderbliche Güter jeder Art
– Unverpacktes Umzugsgut – Militärgüter
Ausgeschlossen sind darüber hinaus im internationalen Verkehr zusätzlich:
– Persönliche Effekte und Carnet-ATA-Waren, Lieferungen gegen Akkreditiv oder FCR.
– Güter, deren Im- oder Export nach den Bestimmungen der jeweiligen Länder ausgeschlossen ist.
– Die vom Auftraggeber gemäß Art. 24 CMR und/oder Art. 26 CMR deklariert
sind oder deklariert werden sollen, gleiches gilt für Wert- und Interessendeklarationen gemäß des Warschauer Abkommen bzw. Montrealer Übereinkommen. Der Fahrer ist nicht berechtigt Waren entgegenzunehmen, denen ein Frachtbrief mit Wertangaben nach Art. 24 und/oder Art.
26 CMR beigefügt ist. Er hat keine Vertretungsmacht für CargoCowboys einen solchen Auftrag anzunehmen.
2.4. Vom Transport im Overnightversand außerdem ausgeschlossen sind gefährliche Güter, die der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) unterliegen und als gefährlich mit besonderer Kennzeichnugspflicht eingestuft werden, sowie Schusswaffen, Explosivstoffe und radioaktiv Stoffe.
2.5. Alle unter 2.4. genannten Waren können nach getroffener Sondervereinbarung, genauer schriftlicher Avisierung und persönlicher Absprache, vorbehaltlich einer Überprüfung durch CargoCowboys, als Direkttransport ausgeführt werden.
2.6. Die Übernahme gemäß Ziff. 2.3. und Ziff. 2.4. ausgeschlossener Güter stellt keinen Verzicht auf einen Beförderungsausschluss dar. Der Auftraggeber ist vor Übergabe zur Prüfung und Anzeige gegenüber CargoCowboys verpflichtet und muss mitteilen ob es sich um ausgeschlossene Güter handelt. In Zweifelsfällen hat er CargoCowboys zu informieren und von dort eine Entscheidung einzuholen.
§3. Pflichten des Auftraggebers
3.1. Die Verpackung ist immer in der Verantwortung des Kunden, dies gilt auch für Abholaufträge. Diese muss im beförderungsfähigen Zustand mit einer Verpackung im Sinne des § 411 HGB sein. Das Gut ist hinreichend gegen Beschädigung und gegen jeden Zugriff auf den Inhalt, ohne Hinterlassen äußerlich sichtbarer Spuren, zu schützen. CargoCowboys kann aufgrund der vorgegebenen kurzen Übernahmezeiten die Verpackung nicht im
Einzelnen prüfen, behält sich aber das Recht vor, im Einzelfall Verpackungen als unzureichend zurückzuweisen.
3.2. Alle Packstücke, auch Komplettpaletten, sind vom Kunden in ausreichender Form gemäß den transportrechtlichen Vorschriften mit einem Aufkleber mit Absenderadresse undvollständiger Empfängeradresse zu versehen. Dem Fahrer müssen alle transportrelevanten Dokumente und Papiere vollständig ausgefüllt ausgehändigt werden. Sollte ein Packstück nicht ordnungsgemäß beschriftet sein, so geht dies zu Lasten des Kunden.
3.3. Packstücke die Gefahrgut enthalten, sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des HGB und insbesondere der GGVSEB/ADR vom Kunden zu kennzeichnen. Der Kunde ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Kennzeichnung verantwortlich. Begleitpapiere im Sinne des ADR müssen vollständig ausgefüllt an den Fahrer übergeben werden. Bei Transporten der Klassen 1 und 7 verweisen wir auf das jeweils aktuelle Sprenggesetz bzw. auf die Strahlenschutzverordnung und auf das Atomgesetz. Bei Unregelmäßigkeiten jeder Art behält sich CargoCowboys das Recht vor, nach Absprache mit dem jeweiligen Beauftragten (Strahlenschutz, ADR) den Transportauftrag zurückzuweisen und dies der zuständigen Behörde zu melden. Hierbei haftet der Auftraggeber für alle entstehenden Kosten.
3.4. Der Kunde übergibt zu jeder Sendung die entsprechenden Versandpapiere. Die Papiere müssen pro Sendung den Absender, den genauen Empfänger, Gewicht, Anzahl der Packstücke und ggf. die Angabe zu Sonderanweisungen umfassen. Der Kunde ist für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich. Entstehende Kosten durch Fehlangaben gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3.5. Der Auftraggeber hat bei Versand von Zollgut alle Papiere, die für die zollamtliche Abwicklung erforderlich sind, ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllt, beizufügen. CargoCowboys übernimmt für den Inhalt der Begleitpapiere keinerlei Verantwortung. Diese liegt in vollem Umfang beim Auftraggeber. Transporte mit Zollabwicklung müssen bei Avisierung bekannt gegeben werden.
3.6. Bei Versand bzw. Transport von Luftfrachtsendungen sind die Bestimmungen des aktuellen Luftfrachtsicherheitsgesetzes zu beachten. CargoCowboys kann luftfrachtsichere Packstücke nur vom bekannten Versender bzw. vom reglementierten Beauftragten übernehmen. Diese müssen vor Transportausführung bekannt sein. Der Auftraggeber hat alle Papiere ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllt beizufügen. CargoCowboys übernimmt für den Inhalt der Papiere und die Kennzeichnung der Packstücke keinerlei Verantwortung.
CargoCowboys behält sich das Recht vor bei Unregelmäßigkeiten den Luftfrachtsicherheitsauftrag zurückzuweisen und ggf. zu Lasten des Auftraggebers dies der zuständigen Behörde zu melden.
§4. Leistungsumfang
4.1. Die Beförderungsleistung umfasst die Besorgung der Beförderung von Sendungen, die sich für die Beförderung mit Fahrzeugen eignen, sie umfasst den Transport, das Abholen und die Zustellung der Sendung, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
4.2. Der CargoCowboys-Kurierunternehmer ist vor Annahme von Sendungen nicht verpflichtet, deren Inhalt zu überprüfen. Die Annahme stellt keinen Verzicht auf die Rechte aus § 410 HGB dar. Dies gilt auch für die nach diesen Bedingungen ausgeschlossenen Güter.
Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die Sendungen im Rahmen einer Sammelbeförderung transportiert werden. Da aufgrund dieser Form der Massenbeförderung nicht die gleiche Obhutspflicht wie bei der Einzelbeförderung angewendet und gewährleistet werden kann, akzeptiert der Auftraggeber als ordnungsgemäßen Organisationsverlauf, dass die Schnittstellenkontrollen durch CargoCowboys nur wie folgt durchgeführt werden: Die Quittierung der Warenübernahme beim Kunden erfolgt durch den CargoCowboys Fahrer auf einem Übernahmeschein bzw. CargoCowboys-Fahrscheck/Overnight-Frachtbrief. Soweit der Fahrer bei Übernahme die Anzahl der Packstücke und/oder Paletten bzw. Behältern auf sichtbare Schäden und Anzahl überprüfen konnte und dies auf dem Übernahmeschein quittiert hat, gilt diese jeweilige Anzahl als für beide Parteien verbindlich und äußerlich unversehrt übernommen. Der Empfänger bestätigt den Erhalt der Sendung durch Unterschrift. Weitergehende Kontrollpflichten bestehen für CargoCowboys nicht. Ausgenommen sind hiervon Transporte nach GGVSEB/ADR. Und der Luftfrachtsicherheit. Hierbei gelten die jeweiligen aktuellen gesetzlichen Bestimmungen der einzelnen Klassen.
4.3. Bei Nichtantreffen/Nichtablieferung im Overnightversand wird der Empfänger benachrichtigt und nach Vereinbarung der Zustellversuch erneut durchgeführt, soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Bei Direkttransporten wird die Ware, nach Absprache mit dem Auftraggeber, zum Absender zurück transportiert. Hierbei haftet der Auftraggeber auch für die Kosten des Rücktransportes nach der jeweils gültigen Preisliste.
4.4. Grundsätzlich werden Transporte in der Regel am auf den Tag der Übergabe folgenden Arbeitstag (Montag bis Freitag), bzw. bei Direkttransporten ASAP am gleichen Tag, während der üblichen Öffnungszeiten dem benannten Empfänger zugestellt. Soweit der Kunde weitergehende Leistungen wünscht, sind diese ausdrücklich ergänzend schriftlich zu vereinbaren. Liefer- bzw. Abholzeitvorgaben bedürfen grundsätzlich der Absprache mit
CargoCowboys
4.5. Die Ablieferung erfolgt mit befreiender Wirkung gegen Unterschrift des Empfängers oder sonstiger Personen, von denen nach den äußeren Umständen angenommen werden kann, dass sie zur Annahme berechtigt sind.
4.6. Ablieferhindernisse, die nicht von dem Kurierunternehmer zu vertreten sind, entbinden den Auftraggeber nicht von der Zahlungspflicht. Der Kurierunternehmer unterrichtet den Auftraggeber über Ablieferungshindernisse unverzüglich.
4.7. Sendungen, deren Annahme vom Empfänger verweigert werden oder die aus anderen Gründen nicht zugestellt werden können, werden an den Auftraggeber auf dessen Kosten gemäß der geltenden Preisliste zurückgesandt, wenn nichts anderes vereinbart wurde.
§5. Gefahrgut
5.1. Alle Gefahrgüter bedürfen vor Übernahme einer besonderen Absprache und der schriftlichen Avisierung unter genauen Angaben nach den Vorschriften des GGVSEB/ADR.
5.2. Der Auftraggeber ist allein dafür verantwortlich und im Schadensfall haftbar, dass die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Deklaration, Verpackung, Mitgabe von Beförderungspapieren, schriftlichen Weisungen usw. eingehalten werden. Dies gilt auch dann, wenn das Gefahrgut von einer anderen Person als dem Auftraggeber übergeben wird.
Bei Unregelmäßigkeiten behält sich CargoCowboys vor den Transportauftrag, auf Kosten des Auftraggebers abzubrechen und ggf. die zuständigen Behörden zu informieren.
§6. Leistungsentgelt
6.1. Für den Transport gelten, soweit nicht einzelvertraglich Abweichendes vereinbart, die aktuellen Preislisten. Maßgeblich sind die am Tag der Auftragserteilung gültigen Preise.
6.2. Mautgebühren die bei Transporten entstehen werden an den Auftraggeber weiterverrechnet.
6.3. Erhöhte Treibstoffkosten werden in Bedarfsfall Prozentual zum jeweiligen Auftrag als Dieselfloater dazu gerechnet.
6.4. Leistungen, die über den Leistungsumfang der aktuellen Preisliste hinausgehen, berechtigen CargoCowboys zur Berechnung des entstehenden Mehraufwandes.
6.5. Verpackungs- und Palettengewichte gehören zum frachtpflichtigen Gewicht.
6.6. Die Aufrechnung durch den Auftraggeber mit Forderungen gegen CargoCowboys oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um rechtskräftig festgestellte oder von CargoCowboys als berechtigt schriftlich anerkannte Ansprüche.
6.7. Rechnungen von CargoCowboys sind sofort ohne Abzug fällig.
6.8. Sollte der Kunde gegen eine an Ihn übermittelte Abrechnung nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang in schriftlicher Form konkrete Einwendungen erheben, so gilt diese Abrechnung durch den Kunden als inhaltlich korrekt bestätigt. Nach Ablauf dieser Frist sind inhaltliche Einwendungen insoweit ausgeschlossen.
6.9. Bei Teilnahme am Fahrschecksystem ist ein Fahrscheck durch den Auftraggeber zu unterzeichnen. Wurde vereinbart, dass der Empfänger die Vergütung bezahlt, so bleibt der Auftraggeber zur Zahlung der Vergütung verpflichtet, sofern der Empfänger die Zahlung verweigert. Soweit der Auftraggeber nicht Barzahler ist, sind Rechnungen bis spätestens zehn Tage nach Rechnungsdatum ohne Skontoabzug zu zahlen. Im Falle des Verzuges schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 3%p.a. über dem jeweils für einjährige Darlehen gültigen Euribor, mindestens aber 0,75% je angefangenem Monat. Die Geltendmachung eines
höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, ebenso wie der Nachweis eines geringeren Verzugsschadens.
§7. Haftung für Verlust, Beschädigung, Verzögerung
7.1. Die Übernahme und Ausführung eines Auftrages erfolgt sobald es die Verkehrslage und Disposition der Kurierunternehmer gestattet.
7.2. Für den Verlust oder die Beschädigung der Sendungen haften der Kurierunternehmer und seine Erfüllungshilfen auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm Rohgewicht der Sendung (§431 HGB) oder bis maximal 50.000.- €, sowie auf den Ersatz der Transportvergütung der öffentlichen Abgaben und sonstigen Kosten aus Anlass der Beförderung. Werden nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder
beschädigt, so berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht der gesamten Sendung, wenn dadurch die gesamte Sendung entwertet ist, sonst nur nach dem Rohgewicht des beschädigten oder verlorenen Teiles der Sendung.
7.3. Bei Verspätung oder Vermögensschäden gelten ausschließlich die §§ 431 Abs. 3 und 433 HGB.
7.4. Bei ausdrücklich höherer Wertangabe durch den Auftraggeber oder bei von der Beförderung ausgeschlossenen Gütern kann aufgrund zusätzlicher Beauftragung eine weitergehende Transportversicherung abgeschlossen werden (Prämie auf Anfrage). Die Haftungsbegrenzung gemäß Ziffern 1. und 2. bleibt davon unberührt. Dem Versender steht der Deckungsanspruch aus der abzuschließenden Höherwertversicherung zu.
7.5. Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn CargoCowboys oder einer seiner Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig den Schaden verursacht haben.
7.6. Die Schadensabwicklung erfolgt über CargoCowboys.
7.7. Der Kunde hat CargoCowboys rechtzeitig auf einen höheren Warenwert seiner Sendung bzw. auf eine besondere Schadensanfälligkeit der Ware hinzuweisen, so das CargoCowboys mit dem Kunden, ggf. gegen besonderes Entgelt, geeignete Vorkehrungen und besondere Sicherungen gegen Diebstahl bzw. zum Schutz gegen Beschädigung treffen kann. Unterbleibt dieser Hinweis und/oder eine entsprechende Vereinbarung mit dem Kunden, gilt in diesen Fällen grundsätzlich, dass ein Verlust bzw. ein Schaden nur wegen des fehlenden Hinweises und/oder der fehlenden Vereinbarung erfolgen konnte.
7.8. CargoCowboys haftet nicht für Folgeschäden.
7.9. CargoCowboys haftet nicht für Schäden, die auf nicht CargoCowboys zurechenbaren Umständen beruhen. Hierzu gehören insbesondere solche Schäden, die durch höhere Gewalt (z.B. Erdbeben, Sturm, Flut, Nebel, Krieg Flugzeugunglück, Embargo), Beschaffenheit der Sendung, Aufruhr und Unruhe, Handlungen oder Unterlassungen von Personen, die weder Mitarbeiter noch Erfüllungsgehilfe von CargoCowboys sind (insbesondere Auftraggeber, Empfänger, Zollbeamte etc.), Arbeitskampf, elektrische oder magnetische Schäden an oder Löschung von elektronischen oder fotografischen Bildern, Daten oder Aufzeichnungen verursacht wurden.
7.10.Beruht ein Schaden darauf, dass der Auftraggeber CargoCowboys fehlerhafte oder unvollständige Angaben oder gar keine Angaben überlassen hat oder CargoCowboys durch den Kunden Ware übergeben worden ist, deren Übernahme ausgeschlossen ist, entfällt eine Haftung durch CargoCowboys.
7.11.CargoCowboys weist ausdrücklich darauf hin, dass bei verzögerter Abfahrt beim Kunden, bedingt durch Fehler in der Abwicklung des Kunden, Schadenersatzansprüche Dritter entstehen können, da dadurch Verspätungen im weiteren Transportverlauf insgesamt auftreten können. CargoCowboys behält sich ausdrücklich vor, diese Schadenersatzansprüche Dritter, die gegen CargoCowboys geltend gemacht werden, an den Kunden weiterzugeben.
§8. Paletten und Palettentausch
8.1. Die Verpflichtung des Frachtführers aus dem Beförderungsvertrag umfasst keine Gestellung von Ladehilfsmitteln und Packmitteln, insbesondere keine Gestellung von Paletten.
8.2. Soll Palettentausch erfolgen, so ist diese Vereinbarung bei Vertragsschluss oder bei Abruf des Fahrzeuges schriftlich, im Frachtbrief, einem anderen Begleitpapier oder einem gesonderten Palettenbegleitschein festzuhalten. Der Palettentausch ist eine gesonderte Dienstleistung des Frachtführers, die mit dem Frachtentgelt nicht abgegolten und besonders zu vergüten ist. Die gilt auch für Zug-um-Zug Palettentauschregelungen nach Abs. 3.
8.3. Der Vertrag über die Beförderung von palettiertem Gut ist mit der Auslieferung beim Empfänger erfüllt. Die Rückführung leerer Paletten, erfolgt nur wenn darüber ein gesonderter Beförderungsvertrag abgeschlossen wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Zug-um-Zug- Palettentauschregelungen.
8.4. Für andere Ladehilfsmittel gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
§9. Versicherung
Grundsätzlich wird CargoCowboys keine Versicherung des Gutes für den Kunden eindecken, ausgenommen der Kunde wünscht diese Eindeckung schriftlich. In diesem Fall besteht gegen ein entsprechendes Entgelt die Möglichkeit des Abschlusses einer weitergehenden Warentransportversicherung.
§10. Datenschutz
CargoCowboys ist berechtigt, die von dem Kunden zur Verfügung gestellten Daten, inklusive personenbezogener, zum Zwecke der Durchführung des Vertragsverhältnisses (einschl. der Abrechnung) sowie zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten von CargoCowboys in elektronischer und anderer Form zu verarbeiten und zu nutzen. In diesem Rahmen dürfen die Daten auch an Dritte, mit denen CargoCowboys bei der Erfüllung ihrer Pflichten und der Wahrnehmung ihrer Rechte zusammenarbeitet, weitergegeben werden.
§11 Schriftform
Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt ebenso für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses selbst.
§12 Teilunwirksamkeit – Gerichtsstand
12.1.Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird hierdurch der Bestand der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
12.2.Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Nürnberg. Auf das Auftragsverhältnis findet, soweit vorstehend nichts abweichendes bestimmt, Deutsches Recht – bei grenzüberschreitenden Transporten die CMR – Anwendung.